Vereinsstatuten
Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen: 12×12 – Initiative zur Förderung von Kultur und Natur
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 3240 Mank.
(3) Der Verein ist international tätig.
(4) Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.
§ 2: Zweck
Die gemeinnützige Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und hat folgenden ideellen Zweck:
(1) Wissen, Lehren und Entdeckungen um Kultur, Natur und zugehörige Ressourcen sollen erforscht,
gepflegt, weiterentwickelt und darüber gebildet werden.
(2) Forschung und Bildung über aus (1) resultierende Erkenntnisse.
(3) Nutzbarmachung von Erkenntnissen aus Errungenschaften aus der Natur, verschiedener Kulturen und
Gemeinschaften sowie Forschungsergebnissen.
(4) Förderung von Kultur und Natur, insbesondere in Bezug auf die soziale Gemeinschaft, natürliche
Ressourcen und eine natürliche Lebensweise.
(5) Bewusstseins- und Perspektivenbildung, sowie deren Erweiterung und Motivation soll zur Förderung
des Gemeinwohls erforscht, vermittelt und gepflegt werden.
§ 3: Mittel, Werte und Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch die aufgeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(1) Als ideelle Mittel dienen insbesondere:
a) Umsetzung von Kooperationen und Projekten mit Menschen und Mitgliedern in und mit verschiedenen
Organisationen, Verbänden und sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen.
b) Sammlung, Weitergabe und Austausch von Wissen, Erfahrungen und Informationen
c) Internationale Vernetzung, Zusammenwirken mit Gleichgesinnten, Fachkundigen, sowie allen
Interessierten
d) Beitritt bei anderen Vereinen, Verbänden und Dachorganisationen
e) Entwicklung, Mitwirkung und Umsetzung Zweck fördernder Projekte
f) Errichtung und Leitung von Zentren und Einrichtungen im Sinne des gemeinnützigen Vereinszwecks
g) Koordinierung, Partizipation und Durchführung von Projekten, insbesondere in den Bereichen:
1) Forschung, speziell zu den Themen natürliche Ressourcen und zum Ursprung und zu den
Entwicklungen, sowie zur Weiterentwicklung der verschiedenen Kulturen und deren in
Zusammenhang stehenden Veränderungen.
2) Bildungsprojekten, um gewonnene Erkenntnisse und erlangtes Wissen weiterzugeben und zu
bewahren.
3) Projekte um den Erhalt und den Schutz von natürlichen Ressourcen, Kultur und deren
Zusammenhänge sicherzustellen.
4) Förderprojekte zu den Zweckthemen
h) Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung von Vereinsinteressen
i) Beteiligung an Kapitalgesellschaften zur Erreichung und Förderung des Vereinszweckes
j) Gestaltung, Planung, Teilnahme und Abhaltung von Vereinstreffen und Veranstaltungen, Messen,
Versammlungen, Festen, im Sinne des Vereinszwecks, sowie zur Werbung von Mitgliedern
k) Schaffung von Voraussetzungen für die Ausübung des Vereinszweckes
l) Bei Bedarf kann er sich Dritter (Erfüllungsgehilfen, Betriebsgesellschaften) bedienen, um seine Zwecke
zu verfolgen und selbst für andere als Erfüllungsgehilfe tätig werden, wenn durch eine Vereinbarung
sichergestellt ist, dass das Wirken, wie das eigene Wirken des Vereins angesehen werden kann.
m) Unterstützung gegen Kostenersatz iSd § 40a Z 2 BAO gegenüber abgabenrechtlich begünstigten (gemäß
§ 34 bis 47 BAO) Körperschaften
n) Organisation und Abhaltung von Forschungs- und Bildungsreisen im Sinne des Vereinszwecks
o) Mitwirkung bei öffentlichen Anlässen im Sinne des Vereinszwecks
p) Wirken in Öffentlichkeits- und Aufklärungstätigkeiten, insbesondere mittels einer Vereinswebsite und
Accounts bei sozialen Medien und zweckdienlichen Plattformen
q) Gestaltung und Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften, Publikationen,
Info-Post und Newslettern
r) Schaffung und Abhaltung von Vorträgen, Versammlungen, Diskussionsabenden,
Podiumsdiskussionen, Seminaren, Workshops, Vernetzungstreffen, Wirkshops, Tagungen,
Kongressen und Webinaren
(2) Als materielle und finanziellen Mittel dienen:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Aufnahmebeiträge
c) Teilnahmebeiträge
d) Erträge aus Veranstaltungen
e) Förderungen und Zuschüsse, sowie öffentliche Förderungen und Zuschüsse
f) Erträge aus eigenen Publikationen
g) Einnahmen aus Vermögensverwaltung nach §32 BAO
h) Nutzungsüberlassungs- und Überlassungsbeiträge
i) Freiwillige Beiträge, Spenden, Schenkungen, Sammlungen, Vermächtnisse und
Zuwendungen
j) Subventionen, Unterstützungsbeiträge, Förderbeiträge
k) Wertschätzungsbeiträge und Energieausgleich
l) Einnahmen aus Beteiligungen und realisierten Wertsteigerungen von
Kapitalgesellschaften
m) Einnahmen aus Bankguthaben und Wertpapieren
n) Einnahmen aus Crowdfunding, Crowdinvesting und Fundraising
o) Werbeeinnahmen und Sponsoring
p) Eigentum und Besitz von Immobilien und Grundstücken
q) Erträge aus Einrichtungen wie in §3 Abs. 1 Punkt f
r) Erträge aus gemeinnützigen Kooperationen und Projekten
s) Erträge aus vereinseigenen Zweckerfüllungs-Betrieben
t) Kostenersatz und -Beteiligung iSd §40a Z 2 BAO
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34
ff BAO und ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet. Es gilt in den gesamten
Vereinsstatuten, dass alle Aktivitäten und Einnahmen im Sinne der Erzielung und des
Erhalts des Gemeinnützigkeitsstatus nach §§ 34 ff BAO auszulegen und einzuhalten sind.
Etwaige – in gesonderter Gebarung geführten – wirtschaftlichen Betätigungen dürfen
ausschließlich dem Vereinszweck und damit der Förderung gemeinnütziger Ziele dienen. Ein
im Sinne der abgaberechtlichen Vorschriften begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb kann
aufgrund eines Bescheides der zuständigen Abgabenbehörde betrieben oder andernfalls über
gesonderte Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit durchgeführt werden. Vorhandene
Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke ausgegeben, sofern nicht Rücklagen
gebildet werden.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene mit einer vollen Beteiligung an der Vereinstätigkeit.
(3) Außerordentliche Mitglieder unterteilen sich in Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
a) Die Fördermitglieder sind Förderer des Vereins ohne Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
b) Die Ehrenmitglieder des Vereins haben keine Beitragspflicht und kein Wahlrecht.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins verdient
gemacht haben, von der Generalversammlung durch Beschluss verliehen werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jeden physischen Menschen, sowie für juristische Personen und
rechtsfähige Personengesellschaften möglich.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen entscheidet der Präsident.
(3) Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet bei physischen Menschen (natürlichen Personen) durch freiwilligen Austritt,
Tod oder Ausschluss, bei juristischen Personen und Personengesellschaften durch den Verlust der
Rechtspersönlichkeit, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt: Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich automatisch, sofern nicht bis 1 Monat
vor der Jährung der Mitgliedschaft der Austritt schriftlich an das Präsidium erfolgt.
(3) Der Ausschluss durch Präsidiumsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch
sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat.
(4) Bei einem Beitragsrückstand von mindestens 2 Monaten und zwei erfolgten Mahnungen (die Mahnungen
dienen gleichzeitig zur Stellungnahme des betroffenen Mitglieds) ist der Verein berechtigt die
Mitgliedschaft zu beenden.
(5) Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf
bereits bestehende Forderungen.
(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 3 genannten Gründen vom Präsidium
beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Rechte:
a) Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen und Projekten des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Eintrittsgelder für diverse Veranstaltungen und Auf- und
Teilnahmebeiträge für Projekte sind jedenfalls zu bezahlen.
b) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur
ordentlichen Mitgliedern zu.
c) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Präsidium die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
d) Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer Generalversammlung
verlangen.
e) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit und
finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter
Angabe von Gründen verlangt, hat das Präsidium den betreffenden Mitgliedern eine solche Information
auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
f) Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu
informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(2) Pflichten:
a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles
zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
b) Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
c) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Präsidium
beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, das Präsidium, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
§ 9: Generalversammlung
(1) Eine ordentliche Generalversammlung findet zumindest alle 5 Jahre statt. Das Vereinsjahr ist das
Kalenderjahr.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:
a) Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen
Generalversammlung
b) schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder
c) Verlangen der Rechnungsprüfer
d) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die
vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das
Präsidium oder durch die/einen Rechnungsprüfer.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung
von ordentlichen Mitgliedern beim Präsidium schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
(5) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur
ordentliche Mitglieder. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer
schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
(6) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(7) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der
Vorsitzenden. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll,
bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der Vize- Präsident.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Beschlussfassung über den Voranschlag
(2) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses unter Einbindung
der Rechnungsprüfer
(3) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer
(4) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
(5) Entlastung des Präsidiums für die abgelaufene Funktionsperiode
(6) Ernennung und Enthebung von Ehrenmitgliedern.
(7) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
(8) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 11: Präsidium
(1) Das Präsidium ist dasLeitungsorgan und besteht aus:
a) ehrenamtl.
Präsident
b) ehrenamtl. 1. Vize –
Präsident
(2) Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines
gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt das
Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder
Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der
Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat
jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim
zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen
hat.
(3) Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im
Präsidium ist persönlich auszuüben.
(4) Das Präsidium wird von dem Präsidenten, bei Verhinderung von dem Vize-Präsident schriftlich oder
mündlich einberufen.
(5) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder bzw. die berechtigten Stellvertreter eingeladen
wurden und anwesend sind.
(6) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse einstimmig.
(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vize-Präsident.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitglieds
durch Enthebung und Rücktritt.
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit das ganze Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. Präsidiumsmitgliedsin Kraft.
(10) Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung
ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu
richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
(11) Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Leitungsorgan ausschließlich ehrenamtlich aus.
§ 12: Aufgaben des Präsidiums
(1) Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins.
(2) Das Präsidium hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im
Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.
(3) In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) für den geregelten Ablauf der Vereinstätigkeiten zu sorgen
b) Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens
c) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit
d) Festsetzung der Höhe von Mitglieds- und Aufnahmebeiträgen
e) Information der Vereinsmitglieder über Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
f ) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
g ) Ausschluss von Vereinsmitgliedern
h) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder
(1) Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er vertritt den
Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
(2) Der Präsident entscheidet über Aufnahme von Vereinsmitgliedern.
(3) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten. Im
Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten der Vize-Präsident.
(4) Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Präsidiumsmitglieds mit dem Verein
(Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen befugten Präsidiumsmitgliedes.
(5) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen,
können ausschließlich von den Präsidiumsmitgliedern erteilt werden.
(6) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich
der Generalversammlung oder des Präsidiumsfallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen
zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
(7) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium, bei Verhinderung der VizePräsident/in.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung für 5 Jahre als
Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit
Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung
des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen
vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der
Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein
Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet,
dass ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über
Aufforderung durch das Präsidium binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14
Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium
innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein
drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet
unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit
Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller
seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die
Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n Abwickler/in zu berufen und Beschluss
darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu
übertragen hat.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung
der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 17: Verwendung des Vereinsvermögens bei Vereinsauflösung oder Wegfall des begünstigten
Zwecks
Bei (freiwilliger oder behördlicher) Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten
Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige.
Mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.
Zu diesem Zweck ist das verbleibende Vereinsvermögen an „Shambrahtana – Kunst- und Kulturverein“ zu
übergeben, wenn dieser die Voraussetzung für die Zuwendung von steuerlichen Begünstigungen gemäß den
§§34 ff BAO erfüllt, was er durch die Vorlage einer aktuellen Bestätigung des dafür zuständigen Finanzamtes
nachzuweisen hat.
Sollte „Shambrahtana – Kunst- und Kulturverein“ zum Zeitpunkt der durch die Auflösung des Vereins oder
den Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren,
nicht mehr die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung gemäß den§§ 34 ff BAO erfüllen, oder aus sonstigen
Gründen die Übergabe des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende
Vereinsvermögen anderen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gemäß den §§ 34 ff BAO
zuzuführen. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke
wie dieser Verein verfolgt.
Impressum
Informationspflicht laut §5 E-Commerce Gesetz, §63 Gewerbeordnung, §14 Unternehmensgesetzbuch und Offenlegungspflicht laut §25 Mediengesetz
12×12
Loitsdorf 3
3240 Loitsdorf
Österreich
E-Mail: info@12×12.eu
Unternehmensgegenstand:
UID-Nr:
Mitgliedschaften bei:
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Teilnahme an Online-Streitbeilegung laut AStG und ODR-VO
Verbraucher haben die Möglichkeit, Beschwerden direkt an unsere oben genannte E-Mail bzw. Postadresse zu richten oder über eine Online-Streitbeilegungsplattform zu melden. Darüber möchten wir Sie gemäß dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG) und der EU-Verordnung Online-Streitbeilegung (ODR-VO) gerne informieren.
Weiters möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die Teilnahme an einer Online-Streitbeilegungsplattform nicht verpflichtend ist, sondern lediglich auf freiwilliger Basis erfolgt. Da wir der Überzeugung sind, dass Streitereien jedoch weder für die eine, noch für die andere Partei sinnvoll und wir um Lösungen bemüht sind, bieten wir Ihnen folgende Plattformen zur Meldung an: