Statuten des Vereins

12×12
Kulturverein zur Förderung von Bewusstseinsarbeit, Raumerschließung und Realisierung von gemeinnützigen Projekten

§ 1: Name, Sitz, Tätigkeitsbereich des Vereins
Der Verein führt den Namen: „12×12 Kulturverein zur Förderung von Bewusstseinsarbeit, Raumerschließung und Realisierung von gemeinnützigen Projekten “

Er hat seinen Sitz in: Loitsdorf 3, 3240 Mank und erstreckt seine Tätigkeiten auf die ganze Erde.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich, wobei Zweigvereine eine eigene Rechtspersönlichkeit darstellen, mit eigenem Vorstand, eigener Buchführung, eigener Postanschrift, etc;

§ 2: Grundsätze und Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die Bewusstseinsbildung und Raumerschließung für ein gemeinsames Wirken und Fördern von Talenten. Durch die Erschließung von Räumen, Häusern, Gärten und Grundstücken soll Raum geschaffen werden, als Grundlage für ein gemeinsames Wirken und Entwicklung von Talenten. Der Verein ermöglicht die Grundlage, auf der Menschen ihre Visionen aufbauen und verwirklichen können. Baufällige Objekte sollen saniert werden und wieder der Menschheit als Wohn-und Wirkstätten zur Verfügung gestellt werden. Dabei soll ein nachhaltiges Bewusstsein geschaffen und gelebt werden. Als Bindeglied zwischen Menschen wird der Austausch von Wissen und Ressourcen gefördert und sichergestellt.
Der Verein verfolgt Gemeinwohl-Zwecke und ist nicht auf Gewinn gerichtet. Allfällige Erträge aus seiner Tätigkeit, insbesondere aus etwa’igen wirtschaftlichen Betätigungen, dürfen nur seinen Gemeinwohl-Zwecken dienen, soweit die wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht ohnedies ausgelagert werden. Er kann wirtschaftliche Geschäftsbetriebe selbst oder durch Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit durchführen. Die wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins ist stets dem nicht­ wirtschaftlichen ideellen Hauptzweck funktional untergeordnet.
Der Verein ist nicht an einer finanzrechtlichen Einordnung als gemeinnützige Organisation interessiert und lehnt dies ab.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die im § 3.2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. Dabei gilt, dass die angeführten Mittel und Ausführungen in allen gesellschaftlichen Bereichen durch- bzw ausgeführt werden können, soferne und solange sie dem unter §2.1 angeführten Vereinszweck entsprechen und / oder diesen beförde rn.
Als ideelle Mittel dienen:
Vorträge, Diskussionen, Informationsveranstaltungen, Ausbildungen, Schulungen, Seminare, Workshops, Infotage und ähnliches, auch fachübergreifend;
Vernetzung von Wissenschaftlern, Wirtschaftern, Forschern, Technikern, Juristen, Landwirten, Soziologen, Sozialarbeitern, psychologisch und psychotherapeutisch Arbeitende und anderen Fachleuten, welche nach ethischen Grundlagen forschen, lehren und arbeiten;
Herausgabe von Mitteilungsblättern, in Form von Print- und / oder elektronischen Medien;

Betrieb bzw Mitbetrieb von Broadcasting-Einrichtungen, Rundfunk- und Fernsehanstalten sowohl für kabelgebundene wie nicht-kabelgebundene Verbreitungsmedien.
Einrichtung einer Fachbibliothek von einschlägigen und verwandten Themen;
Errichtung und Betrieb von Web-Archiven und entsprechend orientierten sozialen Netzwerken;
Journalistische, insbesondere investigativ-journalistische Tätigkeiten und Aktivitäten bzgl konkreter gesellschaftlicher Lösungen und Meinung und Haltung dazu, zur Umsetzung und Bewertung seitens und in der Gesellschaft, Organisat ionen und Behörden;
Errichtung und Betreiben eines vereinseigenen Institutes zur Erforschung und Entwicklung von (Rahmen -) Bedingungen, Erkenntnissen, Konzepten, Mechanismen, Empfehlungen, Lösungen und Anwendungen den Vereinszweck betreffend;
Erstellung von Studien und Gutachten, Umfragen & Analysen zu den Vereinsthemen und gemäß dem vorigen Unterpunkt;
Organisation und Durchführung von Vorhaben, Projekten, Veranstaltungen, Messen, Ausstellungen;
Aus- und Weiterbildungen sowie Schulungen für interessierte und befähigte Personen im Fachbereich durch dazu qualifizierte Vereinsmitwirkende und/oder dazu qualifizierte vereinsfremde Einzelpersonen oder Institutionen; Basisschulungen für Anfänger online und offline, weiterführende Kurse für Fortgeschrittene.
Organisation und Abhaltung von Stammtischen und Foren, Messen, Gesprächsrunden, MeshUps, Open Spaces und anderen Zusammenkünften zum Austausch zwischen den Mitgliedern und zur Teilhabe von Nichtmitgliedern.
Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Zusammenkünften zum Erarbeiten und Finden von projekt- und/ oder themenspezifischen Lösungen.
Die Unterstützung und Förderung der gemeinsamen Nutzung von hilfreichen Ressourcen, sowohl zwischen den Mitgliedern wie auch im Zusammenwirken mit Nichtmitgliedern.
Organisation von gemeinsamen Besuchen von Ausbildungen und Seminaren, Musterveranstaltungen und Musterlösungen, dafür entsprechende Unterstützung notleidender und/ oder minderbemittelter Mitglieder, wenn erforderlich.
Konkrete Aus- und Durchführung von Vorhaben, Aktionen, Initiativen und Projekten, die dem Vereinszweck entsprechen, sowie der dafür erforderlichen begleitenden Maßnahmen.
Vermittlung und Vergabe von Dienstleistungen an Dritte zur Durch- und Ausführung konkreter Projekte iS des Vereinszwecks und der voran stehender Unterpunkte.
Verwertung, Verbreitung, Veröffentlichung, Verma rktung von Medien und Informationsträgern aller Art im Zusammenhang mit Erkenntnissen, Ergebnissen, Ereigniss en, Dokumentat ionen, Vorgängen, Neuerungen, Erf indung en aller sonst igen Punkte aus§ 3.2.
Schaffung und Bereitstellung von Räumlichkeiten und Nutzimmobilien zum Wohnen, Arbeiten, Forschen, für Werkstätten, Labors, Studios , Seminare, etc, für Vorgänge, Projekte und Ausführungen im Rahmen und im Sinne des Vereinszwecks.
Zurverfügungstellung von internen und externen Fachkräften und Spezialisten, vorrangig solcher, deren Arbeitsweise den Vereinsgrundsätzen entspricht bzw nahe kommt .
Thematische, planerische und operative Mitwirkung an Projekten anderer Organisationen, welche den Zielsetzungen und dem Geist dieses Vereines entsprechen.
Schaffung und Verwertung von Kunstprojekten, die geeignet sind, die Themen des Vereins darzustellen und zu repräsentieren.
Organisation und Durchführung von Studien- und Austauschreisen , um vor Ort kulturellen und ideologischen Austausch und Zusammenarbeit zu unterstützen.
Die Zusammenarbeit mit bereits bestehenden Vereinen, Organisationen, Firmen weltweit sowie mit Schulen, Universitäten, Fachhochschulen und anderen Bildungseinrichtungen.

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
Beitri tt sgeb ühren und Mitgliedsbeiträge
Unterstützung durch öffentliche Körperschaften, private Sponsoren (Privatpersonen oder juristische Körperschaften) sowie private oder öffentliche Förderungen
freiwillige Spenden und/oder Vermächtnisse
Fundraising und Crowdfu nding , Refshare, Affiliatemarketing , Onlinemarketing
Einnahmen aus Waren- und Geld-Sammlung en

Erlöse aus Veranstaltungen und Festen
Erlöse aus Verkäufen von (eigenen und fremden) Publikationen, Studien, Gutachten & Analysen, Ergebnissen von (investigativ-)journalistischen Ergebnissen in allen Medienformen.
Erlöse aus Werbeeinnahmen, zB über Inserate in Vereinspublikationen, -Studien, auf einer Vereins-Website, etc
Erlöse aus Verkäufen von Waren und Dienstleistungen im Sinne des§ 2 und des § 3.2
Erlöse aus der Entwicklung und Realisierung von Musteranwendungen im Sinne des§ 2;
Erlöse aus der Planung, und Durchführung von konkreten Maßnahmen im Sinne des§ 2;
Erlöse aus der Verwertung von Kunstprojekten jeglicher Art und Ausführung, die geeignet sind, die Themen des Vereins darzustellen und zu repräsentieren.
Erlöse aus der Zurverfügungstellung aller Schulungs-, Ausbildungs- und interner Entwicklungsunterlagen an die Mitglieder.
Beteiligungen und Kooperationen mit natürlichen und/oder juristischen Personen im Tätigkeitsbereich des Vereins(§ 1), welche ähnliche oder gleiche Zielsetzungen verfolgen.
Erlöse aus Vermietungen und Verpachtungen von Rechten und Lizenzen des Vereins .

§ 4: Mittelverwendung
Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden sowie für die Förderung, Erhaltung und Entwicklung des Vereins. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Bei Aus­ scheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen erhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch den Verein zweckfremde Verwal­tungsauslagen erhalten oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, unterstützende, temporäre und Kun­denmitglieder.
Definitionen und Wahlrechte:
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.
Außerordentliche Mitglieder brauchen sich nicht direkt am Vereinsleben zu beteiligen, sind jedoch für den Verein sehr wertvoll durch persönliche Kontakte, Brückenfunktionen zu anderen Organisatio­nen, Werbung durch Testimonials, «zur-besonderen-Verwendung» Einsätze oder anderes, was vor al­lem das Image und die Wichtigkeit des Vereins und seiner Tätigkeit stärker ins Licht zu rücken vermag. Sie haben kein Wahlrecht .
Unterstützende Mitglieder unterstützen die Vereinstätigkeit durch
 deutlich erhöhte Mitgliedsbeiträge (mind 1Ox) und/ oder
regelmäßige proaktive Mitwirkung bei der Vereinsarbeit im Ausmaß von mindestens 10 h /Woche und/ oder
0 repräsentative und wertvolle sonstige unterstützende oder förderliche Tätigkeiten in deutlich nen­ nenswertem Ausmaß bzw Wirksamkeit.sind nur passiv, temporäre, Kunden- und außerordentli­che Mitglieder gar nicht wahlberechtigt.
Sie sind nur passiv wahlberechtigt.
Temporäre Mitglieder sind Kundenmitgliedern gleich gestellt, die Dauer ihrer Mitgliedschaft beträgt allerdings höchstens 1 Kalenderjahr oder weniger.
Sie sind nicht wahlberechtigt.

Kundenmitglieder können die für sie vorgesehenen Lieferungen und Leistungen des Vereins zu den für sie vorgesehenen Preisen bzw Preisbereichen inanspruch nehmen.
Sie sind nicht wahlberechtigt.

§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereines können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
Über die Aufnahme aller Arten von Mitgliedern entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Die Mitgliedschaft von temporären Mitgliedern erlischt automatisch mit Ablauf der vereinbarten Mitgliedsdauer.
Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jeden Kalendermonats erfolgen. Die Abmeldung muss bis 20. des Vormonats schriftlich oder per eMail bei Leitungsorgan eintreffen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist der Aus­ tritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe bzw der eMail maßgeblich. Die Mitgliedsbeitragspflicht erlischt erst mit Wirksamkeit des Austritts.
Bereits im vorhinein bezahlte und durch den Austritt nicht mehr konsumierte Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet.

§ 8: Ausschlussbestimmungen
Das Präsidium kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Set­ zung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeträge im Rück­ stand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt .
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Präsidium auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Das vom Ausschluss betroffene Mitglied wird schriftlich in Kenntnis gesetzt und es steht ihm das Recht zu, bin­ nen 30 Tagen nach Erhalt der Verständigung schriftlich die Berufung an die nächste Generalversammlung anzu­ melden. Nach Verstreichen dieser Frist oder Entscheidung in Sinne des Ausschlussbeschlusses tritt die Ent­scheidung in kraft.

§ 9: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen und Leistungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur denjenigen Mitgliedern zu, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben; zum Wahl­ recht siehe auch § 5.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Minderung erleiden könnte. Die Mitglieder haben die Ver­einsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge in der beschlossenen Höhe verpflichtet .

§ 10: Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung, das Präsidium, die Rechnungsprüfer und das Schiedsge­ richt.

§ 11: Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle 5 Jahre statt. Sie wird geleitet von dem Präsiden­ ten/ der Präsidentin, bei dessen/ deren Verhinderung von dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin . Ist der gesamte Vorstand verhindert, führt das älteste anwesende stimmberechtigte Mitglied den Vorsitz.
Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Präsidiums, der ordentlichen Generalver­ sammlung oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, stimmberechtigt nur diejenigen ordentlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und denen nicht wegen Vernachlässigung der Vereinspflichten von der Generalver­ sammlung das Stimmrecht entzogen wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes stimmberechtigtes Mit­ glied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedes stimmberechtigte Mitglied darf nicht mehr als 1 fremdes Stimmrecht zusätzlich ausüben.
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, so ist sie nach Ablauf von 30 Minuten abzu­ halten, wobei die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder gegeben ist.
Ausnahme: Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen der Anwesenheit von mindestens 2/3, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl, der stimmberechtigten Mitglieder, ungeachtet einer vorangegangenen Beschlussverschiebung . Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mittels einfacher Mehrheit unter den anwesenden Stimmberechtigten, sollten es nur 2 sein, muss Einstimmigkeit vorliegen. Bei Stimmengleich­ heit entscheidet das Los. Ausnahme: Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl, der abge­ gebenen gültigen Stimmen.

§ 12: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; Beschlussfassung über den Voranschlag;
Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge;
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; Entlastung des Vorstands;
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein; Beschlussfassung über Änderung der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereines.

§ 13: Präsidium, Geschäftsführung und Vertretungsbefugnis
Das Präsidium bildet das Leitungsorgan iS des VerG 2002. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten (Ob­ mann/Obfrau) und dem Vizepräsidenten (Obmann-Stellvertreter).Jeder ist ‘.St.-
zur Geschäftsführung, zur Vertretung des Vereins nach Außen ist jeder .
der Vizepräsident vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich und sind für den Verein zeichnungsbe­rechtigt. Die innere Aufgabenteilung innerhalb des Präsidiums erfolgt durch vereinsinterne Regelungen.
Das Präsidium hat das Recht, weitere Geschäftsführer zu ernennen (zB gewerberechtliche oder Bereichsge­ schäftsführer), diese werden dadurch nicht automatisch Mitglied des Präsidiums. Sie sind dem Präsidium, der Generalversammlung und den Rechnungsprüfern gegenüber rechenschaftspflichtig.
Die Funktionsdauer des Präsidiums beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Ge-

nehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt das Präsidium ohne Selbstergän­ zung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer ver­ pflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl des Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes or­ dentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und auch alle von ihnen anwe­ send sind. Es fasst seine Beschlüsse einstimmig. Dies entspricht dann dem im Präsidium verankerten Vier-Au­ gen-Prinzip.
Die Generalversammlung kann das gesamte Präsidium oder einzelne Mitglieder jederzeit ihres Amtes entheben unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Bestimmungen in § 11. Die Enthebung tritt mitBestellung des neu­ en Präsidiums bzw Präsidiumsmitgliedes in Kraft.
Die Mitglieder des Präsidiums können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt dem Präsidium bzw bei Rücktritt des gesamten Präsidiums der Generalversammlung gegenüber erklären. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw Kooptierung des Nachfolgers/ der Nachfolger wirksam.

§ 14: Aufgaben des Präsidiums
Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten ei­ nem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Präsidiums fol­ gende Agenden:
Allgemeine Geschäftsführung, diese kann vermittels interner Regelungen unter den Vorstandsmitglie­ dern aufgeteilt werden;
Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlus­ ses;
Vorbereitung der Generalversammlung;
Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung in den im § 11 genannten Fällen;
Verwaltung des Vereinsvermögens;
Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Auf­ zeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfor­ dernis;
Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
Vornahme notwendiger Kooptierungen.
Die Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen, die zur Unterstützung des Vorstands gebil­ det werden können;

§ 15: Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt; eine Wie­ derwahl ist möglich.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlus­ ses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
Die Bestimmungen hinsichtlich der Bestellung, Enthebung und des Rüc ktritts der Präsidiumsmitglieder gelten für die Rechnungsprüfer sinngem äß.

§ 16: Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schieds­ gericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung imsinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichterin/ Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen sei­ nerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sie­ ben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drit­ tes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller sei­ ner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Ent­ scheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17: Vereinsauflösung
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Ge­ neralversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von mindestens 2/3, aufge­ rundet auf die nächste ganze Zahl, der stimmberechtigten Mitglieder. Sollte diese Anzahl nach 3-maliger Wie­ derholung der für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit einem zeitlichen Abstand von mindestens 2 und höchstens 4 Wochen nicht erreicht werden, gilt der Antrag als gescheitert. Es ist die Zustimmung von mindestens 1/3, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl, der abgegebenen gültigen Stim­ men erforderlich (siehe § 11).
Bei Auflösung hat diese Generalversammlung – sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist – auch einen Ab­ Wickler zu bestellen. Dieser Abwickler hat das verbleibende Vereinsvermögen für Zwecke des Gemeinwohles zu verwenden, mit Ausnahme derjenigen Sachen, die von Gründungsmitgliedern anlässlich der Vereinsgründung eingebracht wurden und nunmehr zurückverlangt werden. Etwa’ig in der Zwischenzeit entstandene Verkehrs­ preis Minderungen bleiben abgegolten, Verkehrspreiszuwächse müssen vom Gründungsmitglied abgegolten werden und gehen in das Vereinsvermögen ein. Jedwede Verzinsung bleibt dabei unberücksichtigt. Diese Be­ Stimmung gilt auch im Falle der behördlichen Auflösung.
Das letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

Impressum

12×12 Kulturverein zur Förderung von Bewusstseinsarbeit, Raumerschließung und Realisierung von gemeinnützigen Projekten
ZVR: 1659137972

Organschaftliche Vertreter
Obmann: Pierre Wagner
Obmann Stellvertreter: Irene Savall
3240 Loitsdorf 3
E-Mail: 12X12.contact@gmail.com

Vereinszweck:

Der Verein bezweckt die Bewusstseinsbildung und Raumerschließung für ein  gemeinsames Wirken und Fördern von Talenten. Der Verein ermöglicht die Grundlage, auf der Menschen ihre Visionen aufbauen und verwirklichen können. Dabei soll ein nachhaltiges Bewusstsein geschaffen und gelebt werden. Als Bindeglied zwischen Menschen wird der Austausch von Wissen und Ressourcen gefördert und sichergestellt.

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